Allgemeine Teilnahmebedingungen für Ferienmaßnahmen der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau
Die folgenden Regeln gelten für alle Ferienmaßnahmen, die durch oder im Auftrag der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau durchgeführt werden als vereinbart und bindend. Sie können durch gesonderte Regeln bei einzelnen Maßnahmen ergänzt werden.
Stand: Oktober 2026
§ 1 Teilnahmebestätigung Die nach der Anmeldung elektronisch zugesandte Anmeldebestätigung gilt nicht als Platzzusage. Erst die vollständige Begleichung der Rechnungssumme und das Vorliegen der schriftlichen Anmeldung gelten als Bestätigung des in der Anmeldung gewählten Platzes. Ausnahme sind Angebote der Landauer Ferienkarte: Der Platz gilt als gebucht mit Erhalt der Bestätigung und Vorliegen der schriftlichen Anmeldung.
§ 2 Begleichung der Rechnungssumme Nach Eingang Ihrer elektronischen Anmeldung erhalten Sie von uns eine Buchungsbestätigung in elektronischer Form. Der Anspruch auf einen Platz besteht nur dann, wenn der Teilnahmebeitrag fristgerecht entsprechend den Angaben auf diesem Portal bezahlt wurde und die vollständig ausgefüllte und unterschriebene schriftliche Anmeldung der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau vorliegt. Der Teilnahmebeitrag muss bis spätestens vier Wochen vor Aktionsbeginn bei uns eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, wird Ihre Anmeldung wieder gelöscht. Erfolgt eine Anmeldung erst nach diesem Zeitpunkt, so ist der Teilnahmebeitrag umgehend zu begleichen. Ausnahme sind Angebote der Landauer Ferienkarte: Die Gebühren werden in der Regel in bar vor Ort zu Beginn der Aktion bezahlt.
§ 3 Änderung von Anmeldungen Nach bestätigter Anmeldung besteht kein Anspruch auf den Wechsel des in der Ferienmaßnahme vorgegebenen Teilnahmezeitraumes oder des Standortes.
§ 4 Übertrag von Plätzen Die Übertragung von Plätzen auf andere Personen als in der Anmeldung angegeben ist nicht möglich.
§ 5 a Rücktritt bei Ferienwochen / Ferienbetreuung / Ferientagen und ähnlichen Aktionen Eine gebuchte Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich. Bei Absagen bitte rechtzeitig bei uns melden, damit wir die freien Plätze wiederbesetzen können. Eine vollständige Rückerstattung der Kosten kann nur im Falle von Krankheitsgründen erfolgen. Hier-zu ist ein ärztliches Attest erforderlich (vgl. Bescheinigung über Schulbesuchsunfähigkeit). Stichtag für die letztmalige Erstattungsmöglichkeit ist jeweils der 4. Montag vor Beginn der Maßnah-me, 12:00 Uhr, also vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. Sollte eine Abmeldung nach diesem Zeitpunkt eintreffen, wird eine Erstattung nicht mehr gewährt. Die Abmeldung muss in schriftlicher Form, also postalisch, per Fax oder per E-Mail, erfolgen. Rücktrittsdatum ist der Poststempel bzw. der Sendezeitpunkt des Faxes bzw. der E-Mail.
§ 5 b Rücktritt bei Angeboten der Landauer Ferienkarte Eine gebuchte Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich. Bei Absagen bitte so früh als möglich bei uns melden, damit wir die freien Plätze wiederbesetzen können. Bei Nichterscheinen trotz Anmeldung können Kosten entstehen. Bei mehrfachem unentschuldigten Fehlen kann die/der Teilnehmer*in von weiteren Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 6 Richtlinie bei Krankheit sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Teilnehmer*innen Über mögliche Krankheiten und Unverträglichkeiten des Kindes informieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorab. Die Erziehungsberechtigten stimmen zu, dass im Falle einer Erkrankung, der/die Teilnehmerin ins Krankenhaus gebracht wird, falls dies vom Arzt als notwendig erachtet wird. Eine Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten erfolgt umgehend. Sollte im engeren Lebensumfeld einer/s Teilnehmerin eine ansteckende Krankheit auftreten, ver-pflichten sich die Erziehungsberechtigten, die/den Teilnehmerin unverzüglich von der Teilnahme an der Maßnahme zurückzuhalten. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn keine Ansteckungsgefahr für andere Teilnehmerinnen und Mitarbeiterinnen droht. Die Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau behält sich vor, Teilnehmerinnen aus gesundheitlichen Gründen und nach eigenem Ermessen für eine bestimmte Zeit von der Maßnahme auszuschließen.
Die Personensorgeberechtigten erklären sich über bestehende Hygiene- und Abstandsregeln informiert und bestätigen, dass sie ihr Kind entsprechend darauf hingewiesen haben, diese einzuhalten. Die Personensorgeberechtigten erklären, dass keine Vorerkrankung oder eine individuelle Disposition des Kindes/ Jugendlichen bezogen auf das Risiko einer ansteckenden Erkrankung besteht. Im Notfall werden Sie vom Veranstalter informiert. Sofern Sie nicht erreichbar sind, dürfen ein zwin-gend notwendiger Eingriff bzw. eine erforderliche Notfallmaßnahme ausgeführt werden. Einige Maßnahmen finden im Freien (Wald, Wiese) statt. Sie erlauben mit Ihrer Anmeldung, dass das Personal der Maßnahme eine Zecke nach Sichtung bei Ihrem Kind entfernen darf. Benötigt Ihr Kind Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, ist hierfür eine gesonderte schriftliche Erlaubnis zu erteilen, in der Details zur Verabreichung durch den Arzt beschrieben wer-den, z.B. Einnahmezeit, Dosierung etc.
§ 7 Abholung / Frühzeitiges Verlassen der Maßnahme Die Abholung von Teilnehmerinnen ist nur durch die Erziehungsberichtigten oder in der Anmeldung angegebene Personen gestattet. Bei Abholung durch eine andere Person, ist den Mitarbeiterinnen vor Ort eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. Die Mitarbeiterinnen der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau entlassen alle Teilnehmerinnen erst nach Ende der in der Maßnahmenbeschreibung angegebenen Betreuungszeit. Soll ein/e Teilnehmerin vorzeitig die Maßnahme verlassen, ist den Mitarbeiterinnen vor Ort eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. Wird ein/e Teilnehmerin vor Ende der Betreuungszeit durch die Erziehungsberechtigten abgeholt, ist dies vor Verlassen des Standortes den Mitarbeiterinnen vor Ort mitzuteilen.
§ 8 An- und Abreise / Transport Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die An- und Abreise der Teilnehmerinnen selbstständig und in Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Im Rahmen der Ferienmaßnahmen werden öffentliche Verkehrsmittel, Dienstfahrzeuge oder Mietfahrzeuge genutzt. Falls in dringenden Fällen eine Fahrt im Fahrzeug der Betreuerinnen oder ande-rer beauftragter Personen notwendig wird, ist ein Schadensersatz, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
§ 9 Aufsichtspflicht / Ausflüge Für die Dauer des täglichen Aufenthaltes bei Ferienmaßnahmen wird die Aufsichtspflicht dem Träger der Maßnahme übertragen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Ankunft am Veranstaltungsort und endet beim Verlassen des Veranstaltungsortes. Den Teilnehmerinnen kann altersentsprechend in beschränktem Umfang und unter Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen freie Zeit gewährt werden. In dieser Zeit ist die Aufsicht eingeschränkt. Bei Jugendfreizeiten gilt: Im Rahmen von Ausflügen dürfen die Teilnehmerinnen in Kleingruppen (mind. 3 Teilnehmerinnen) in einem vorher abgesprochenen Gebiet und einem bestimmten Zeitraum auch außerhalb des unmittelbaren Ein-flussbereiches der Betreuerinnen sein. Die Mitarbeiterinnen der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau sind berechtigt unter Beachtung aller gesetzlichen sowie internen Vorschriften mit Teilnehmerinnen jederzeit Ausflüge außerhalb des Standortes zu unternehmen. Die Wahl der Verkehrsmittel liegt bei den Mitarbeiterinnen. Dies schließt Besuche im Schwimmbad ein, ebenfalls unter Einhaltung aller Bestimmungen sowie Beachtung der in der Anmeldung vorgenommenen Angaben zum Schwimmvermögen der Teilnehmerinnen. Jugendliche Teilnehmer*innen dürfen bei Bildungsreisen ohne Aufsicht am Tage kleinere Ausflüge in Gruppen unternehmen. Diese Ausflüge werden mit dem Betreuungspersonal vorher abgesprochen.
§ 10 Vorgehen bei Verhaltensauffälligkeiten Bei allen Maßnahmen wird von den Teilnehmerinnen soziales Verhalten, Rücksicht auf andere und Sorgfalt im Umgang mit fremdem Eigentum und der Umwelt erwartet. Die Teilnehmerinnen werden durch Gespräche mit den Mitarbeiterinnen dazu hingeführt. Gegebenenfalls werden auch Gespräche mit den Erziehungsberechtigten geführt. Sollte trotz Ausschöpfung aller pädagogischen Maß-nahmen keine Verhaltensänderung erreicht werden, behält sich die Jugendförderung Landau den Ausschluss von der Maßnahme vor. Eine Rückerstattung des Teilnahmebeitrages ist in diesem Fall ausgeschlossen. Bei gewalttätigem Verhalten gegenüber Teilnehmerinnen oder Mitarbeiterinnen oder anderen Personen behält sich die Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau den sofortigen Ausschluss von der Maßnahme vor. Es bleibt der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau vorbehalten, Teilnehmerinnen, die sich nicht an die Regeln und Anordnungen halten, noch vor Ende einer Maßnahme auf Kosten der Erziehungsberechtigen nach Hause zu schicken. Die Beaufsichtigung muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigen gewährleistet sein. Der Teilnahmebeitrag wird nicht zurückerstattet.
§ 11 Elektronische Geräte und Spielzeugwaffen Während der Betreuungszeit ist die Nutzung von elektronischen Geräten sowie Mobiltelefonen nicht erlaubt. Ausnahme hiervon bilden Jugendfreizeiten und Jugendbildungsreisen bei denen andere Regelungen gelten können. Wenn TeilnehmerInnen auf Wunsch der Eltern Mobiltelefone mitbringen, müssen diese während der Betreuungszeit ausgeschaltet sein und durch den oder die Teilnehmerin verwahrt werden. Die Jugendförderung Landau übernimmt keine Haftung für die Geräte und kann keine sichere Ver-wahrung anbieten. Auch das Mitführen von Spielzeugwaffen u. Ä. ist nicht gestattet.
§ 12 Teilnehmer*innen mit Beeinträchtigung Wir handeln nach dem Grundsatz der Inklusion und versuchen, allen Teilnehmer*innen die Teilhabe an der Maßnahme zu ermöglichen. Die Jugendförderung Landau darf nach eigenem Ermessen den Bedarf einer zusätzlichen Betreuungskraft feststellen, dies wird den Erziehungsberechtigten vor Be-ginn der Maßnahme mitgeteilt. Benötigt ein Kind eine zusätzliche Betreuungskraft fallen zusätzliche Kosten an. Ist bei der Anmeldung ein zusätzlicher Betreuungsbedarf angegeben, gilt die Anmeldung als Zusage zur Kostenübernahme seitens der Erziehungsberechtigten. Wird ein zusätzlicher Betreu-ungsbedarf durch die Jugendförderung Landau festgestellt, werden die Erziehungsberechtigten dar-über informiert. Wird in diesem Fall einer Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten nicht eingewilligt, räumt die Jugendförderung Landau den Rücktritt von der Maßnahme ein.
§ 13 Fundsachen Fundsachen, die nicht zugeordnet werden können, werden gemäß §965 BGB unmittelbar nach Ende der Maßnahme an das zuständige Fundbüro übergeben. Fundsachen mit einem augenscheinlichen Wert von unter 10€ werden i.d.R. nicht angenommen und können auch nicht verwahrt werden. Für den Fall dass das zuständige Fundbüro die Annahme verweigert behalten wir uns vor die Fundstücke zu entsorgen.
§ 14 Versicherung Mit Überweisung des Teilnahmebeitrages sind die Teilnehmer*innen durch die Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau für die Dauer der Maßnahme unfall- und haftpflichtversichert. Diese Versicherung ist in ihrem Umfang und in ihrer Deckungssumme allerdings begrenzt und stellt keinen Ersatz für eine private Versicherung der Teilnehmer dar. Über den Umfang der von den externen Anbietern abgeschlossenen Versicherungen informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Anbieter der Veranstaltung.
§ 15 Haftung Die Personensorgeberechtigten erklären, dass die Teilnahme des Kindes auf eigene Gefahr erfolgt. Die Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau übernimmt keinerlei Haftung für verloren gegangene oder beschädigte Gegenstände. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass unsere Mitarbeiterinnen Wertgegenstände nicht verwahren können bzw. keinerlei Haftung für die Gegenstände übernommen werden kann. Bei Schäden, die Dritten durch die Teilnehmerinnen entstehen, haften die Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Daher empfehlen wir den Eltern der Teilnehmer, sich bei ihrer privaten Haftpflichtversicherung hierüber zu informieren. Bei einer Reihe von Veranstaltungen ist nicht die Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau selbst Durchführende, sondern externe Anbieter. Diesen Anbietern obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, die Einhaltung der Obhut- und Aufsichtspflichten bzgl. der Teilnehmenden sowie die Verkehrssicherungspflichten. Den Anweisungen der eingesetzten Aufsichts- und Betreuungspersonen dieser Anbieter ist stets Folge zu leisten.
§ 16 Programmvorbehalt Einzelne Programmpunkte und Angebote sowie das Ferienangebot als Ganzes stehen jederzeit unter dem Vorbehalt von jeweils gültigen Rechtsverordnungen und Gesetzen. Das heißt, einzelne Programmpunkte und Angebote oder das Ferienprogramm als Ganzes können jederzeit abgesagt werden. Es besteht in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf das Stattfinden einzelner Angebote oder des Gesamtangebotes. Ebenso können Teile des Programms oder das Programm als Ganzes jederzeit im Ermessen der Ju-gendförderung Landau verändert werden.
§ 17 Datenschutz Die Jugendförderung Landau weist darauf hin, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt wird. Dieses ist auf unserem Ferienportal (https://landau.feripro.de) sowie auf der Homepage der Jugendförderung & Jugendsozialarbeit (https://jufoelandau.com) einsehbar. Jugendförderung & Jugendsozialarbeit Landau in der Pfalz Oktober 2026